Das Waldrecht / Forstrecht ist ein europarechtlich vorgeprägtes Rechtsgebiet, das sowohl durch Bundesrecht (Bundeswaldgesetz), als auch die Landesrecht (Waldgesetze der Länder - Sächsisches Waldgesetz) näher ausgestaltet ist.
Besonderheiten bestehen beim Waldeigentum / Waldbesitz. Hier unterscheidet man
- Staatswald
- Körperschaftswald (teilweise auch Kommunalwald)
- Kirchenwald
- Privatwald
- Gemeinschafts- / Genossenschaftswald
Den Waldbesitzer treffen bestimmte Verkehrssicherungspflichten, insbesondere bei der Anlegung von Waldwegen.
Neben einer allgemeinen Bewirtschaftungspflicht bestehen für eine Vielzahl von Bewirtschaftungsformen Genehmigungsvorbehalte (etwa Waldumwandlungsgenehmigung, Genehmigungen für Kahlhiebe und vorzeitiger Holzernte, Erstaufforstungsgenehmigung).
Nach seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion kann es für den Wald auch noch besondere Schutzkategorien geben (wie etwa Schutzwald, Erholungswald, Waldschutzgebiete, Naturwaldzellen).
Streitigkeiten ergeben sich oft aus dem gesetzlich
vorgeschriebenen Waldabstand. Die Landeswaldgesetze (in
Sachsen § 25 SächsWaldG) schreiben die Einhaltung von
Mindestabständen für Bebauungen zum Wald vor.